Lmt Avocats - Covid-19

Verkündung des Gesetzes über den Gesundheitsausnahmezustand


Das Gesundheitsnotstandgesetz vom 23. März 2020 (Nr. 2020-290) wurde heute Morgen im frz. Amtsblatt veröffentlicht.

Nach diesem Gesetz ist die Regierung ermächtigt, durch Verordnungen rückwirkend vom 12. März 2020 bis zum 23. Juni 2020 alle Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Folgen der Ausbruch der Covid-19-Pandemie zu ergreifen.

Diese Maßnahmen müssen es ermöglichen, die Betriebseinstellung „von natürlichen und juristischen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und von Vereinen“ zu verhindern.

 

Die unter das Gesetz fallenden Maßnahmen werden zu Informationszwecken angegeben und werden mit speziellen Durchführungsbestimmungen ergänzt.

 

Aus Gründen der Klarheit haben wir diese Maßnahmen in 3 Themenbereiche eingegliedert und, soweit möglich, die erwarteten konkreten Entscheidungen angegeben.

 

  1. Finanzielle Maßnahmen

 

Direkte oder indirekte Beihilfe im Falle von „Risiken für die wirtschaftliche Lebensfähigkeit“, insbesondere durch:

 

  • Unterstützungsmaßnahmen der Liquiditätslage;
  • Schaffung eines hauptsächlich von den Regionen finanzierten Unterstützungsfonds

 

  1. Maßnahmen im Arbeitsrecht

 

  • Kurzarbeit
  • Erleichterung und Stärkung der Nutzung von Kurzarbeit für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, und deren Ausweitung auf neue Kategorien von Begünstigten;
  • Verbesserung der an die Begünstigten gezahlten Kurzarbeitergelder.
    • Wahrscheinliche Maßnahmen: 70% des Bruttomonatsgehalts innerhalb der Grenze von 4,5 SMIC (frz. Mindestlohn), mindestens 8,03 € pro Stunde;
  • Anpassung der sozialen Regelung der gezahlten Kurzarbeitergelder.
    • Derzeit ist das Kurzarbeitergeld von der Sozialversicherung und den Arbeitgeberbeiträgen befreit und unterliegt der CSG und CDRS (frz. Steuern) zu 6,7% auf 98,25% der ausgezahlten Betrag. Diese Sozialregelung könnte sich weiterentwickeln, um insbesondere die negativen Folgen in Bezug auf die Rentenansprüche aufgrund der Dauer der Entschädigung zu berücksichtigen;
  • Förderung der Verknüpfung mit Berufsausbildungsmaßnahmen.
    • Wahrscheinliche Maßnahmen: es ist geplant, dass der Staat alle Ausbildungskosten übernimmt, zusätzlich zur Kurzarbeitszulage, und der Arbeitgeber wäre nicht mehr verpflichtet, 100% des Gehalts zu zahlen;
    • Alternative Maßnahmen zur Kurzarbeit
  • Erlaubnis für den Arbeitgeber, im Rahmen einer Branchen- oder Unternehmensvereinbarung die Daten von bezahltem Urlaub innerhalb einer Frist von 6 Arbeitstagen ohne Vorankündigung aufzuerlegen. Bereits genommene Urlaubstage müssen zu den festgelegten Daten genommen werden, aber der Arbeitgeber kann auch den Daten innerhalb einer Frist von 6 Arbeitstagen unverzüglich ändern. Der Wortlaut des Textes ist unklar, aber wir sind der Ansicht, dass diese beiden Maßnahmen kumulativ und nicht exklusiv sind.
  • Auferlegung oder Änderung der RTT-Tage (frz. Arbeitszeitverkürzungssystem), der in den Pauschalvereinbarungen vorgesehenen Ruhetage und der einem Zeitsparkonto zugewiesenen Ruhetage, ohne jegliche Bedingung.
    • Maßnahmen zur wirtschaftlichen Kontinuität
  • Erlaubnis für Unternehmen in Sektoren, die „für die Sicherheit der Nation oder die Kontinuität des wirtschaftlichen und sozialen Lebens besonders notwendig sind“ (diese Unternehmen sind nicht definiert, aber unserer Meinung nach umfassen sie Medizinsektor, Lebensmittelindustrie, den Energiesektor usw....), die Möglichkeit zu geben, von den Regeln der sozialen öffentlichen Ordnung und den tarifvertragsrechtlichen Regeln bezüglich der Arbeitszeiten und der Sonntagsruhe abzuweichen;
  • Im Hinblick auf die Erfolg- und Gewinnbeteiligungsvereinbarungen: Erlaubnis zur Änderung der Fristen und Bedingungen für die Zahlung der gezahlten Beträge;
  • Für den außerordentlichen Kaufkraftbonus: Erlaubnis zur Änderung der Fristen und Zahlungsbedingungen der gezahlten Beträge (in diesem Fall wird die Zahlung dieses Bonus nicht mehr vom Abschluss einer Gewinnbeteiligungsvereinbarung abhängig gemacht);
  • Änderung der Modalitäten für die Unterrichtung und Anhörung der Personalvertretungsorgane, insbesondere des Sozial- und Wirtschaftsausschusses, damit diese in der Lage sind, die erforderlichen Stellungnahmen innerhalb der vorgesehenen Fristen abzugeben, sowie Aussetzung der laufenden Wahlverfahren der Sozial- und Wirtschaftsausschüsse.

Wir werden Sie regelmäßig über die nächsten Schritte informieren, die sehr schnell kommen werden!