Französisches „Dutreil“-Gesetz und Immobiliengesellschaften


Laut dem französischen „Dutreil“-Gesetz Nr. 2003-761 vom 01. August 2003 kann der Empfänger einer geschenkten bzw. geerbten Immobiliengesellschaft gegebenenfalls von den mit dem unentgeltlichen Vermögensübergang verbundenen Abgaben teilweise befreit sein; dafür aber muss die Aktivität der Immobiliengesellschaft zivilrechtlicher Art sein. In seinem Artikel „Sociétés immobilières : Quelles sont les activités éligibles au dispositif Dutreil ?“ (Expression Acheter-Louer.Fr, n° 49 Mars/Avril 2016) erläutert Réginald Legenre die gesetzlichen Vorschriften und schneidet die Frage an, was für Unternehmen gilt, die mehrere Aktivitäten unterschiedlicher Art ausführen.

 

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