Der Mieter darf unter bestimmten Voraussetzungen das vom Vermieter verlangte „Eintrittsgeld“ abschreiben


Bei Inbesitznahme von Gewerberäumen bezahlt der Mieter an den Vermieter ein so genanntes „Eintrittsgeld“. In seinem Artikel „Il n’existe pas d’interdiction de principe d’amortir le droit d’entrée versé au bailleur“ (Expression Acheter-Louer.Fr, n° 51 juillet/août 2016) analysiert Réginald Legenre, Of Counsel, eine junge Entscheidung des Conseil d’État (obersten Verwaltungsgerichts Frankreichs), in der die Voraussetzungen für die Abschreibung des Eintrittsgelds durch den Mieter dargelegt werden.

 

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