Der Gutachter haftet gegenüber dem Immobilienerwerber für die Richtigkeit des Gutachtens


Laut Artikel L271-4 des französischen Bau- und Wohngesetzbuchs muss der Verkäufer eines Grundstücks dem Kaufvertrag eine Gutachtensakte beilegen, einschließlich eines Gutachtens über den Sanitärzustand der Immobilie. Dafür schließt der Verkäufer mit einem Gutachter einen Vertrag über die Erstellung der notwendigen Gutachten ab.

In ihrem Artikel „L’auteur du diagnostic technique immobilier est responsable envers l’acquéreur“ (Expression Acheter-Louer.Fr, n°48 Janvier/Février 2016) berichten Jérôme Rousselle und Ornella Edon über zwei jungen Entscheidungen des Cour de cassation (Frankreichs obersten Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit), nach denen der Gutachter trotz der fehlenden Verrtagsbeziehung gegenüber dem Käufer haften kann, falls sich das Gutachten als fehlerhaft oder unvollständig erweist.

 

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