Covid-19

Der Erlass zur Kurzarbeit wurde soeben verkündet


Der Erlass zur Kurzarbeit wurde soeben verkündet.

 

Rückwirkend auf Anträge auf Kurzarbeit, die ab dem 1. März 2020 eingereicht wurden, bestätigt der Erlass die folgenden Hauptpunkte:

  • Der Antrag kann innerhalb von 2 Monaten nach der Implementierung der Kurzarbeit eingereicht werden;
  • Die Stellungnahme des CSE (Sozial- und Wirtschaftsausschuss ), die obligatorisch ist, kann innerhalb von 2 Monaten nach der Antragstellung geholt und übermittelt werden.
  • Der Antrag kann sich auf einen Zeitraum von 12 Monaten beziehen.
  • Das Kurzarbeitergeld wird 70% des Bruttomonatsgehalts bis zu einer Grenze von 4,5 SMIC (frz. Mindestlohn) betragen, mit einem Minimum von 8,03 € pro Stunde;
  • Die Behörde hat 2 Tage Zeit, um auf einen Kurzarbeitsantrag zu antworten, die Nichtbeantwortung nach dieser Frist gilt als Genehmigung.

 

Es sollten noch weitere Maßnahmen ergriffen werden.

 

 

Das Arbeitsrecht-Team

Lmt Avocats